55 dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart resp. ähnlich träfen wie Gewaltdelikte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es dürfe keine grössere Gefährlichkeit angenommen werden, als sich aus den Anlasstaten manifestiere. Das Gutachten enthalte einen einzigen Satz, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass eines Tages Waffen zum Einsatz kämen. Es sei jedoch nicht festgestellt, dass ihr Mandant die Waffen in der Vergangenheit für einen bestimmten Zweck mitgenommen habe. Es gäbe keinerlei Hinweise dafür, dass die Absicht bestanden habe, die Waffe einzusetzen.