Im Raum stünden eine Präventivhaft und eine verkappte Verwahrung. Laut Gesetz könne eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, wenn eine psychische Störung diagnostiziert worden sei, die im Zusammenhang mit den Anlasstaten stehe. Bereits diesbezüglich habe das Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. November 2022 Probleme. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr Vermögensdelikte keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Untersuchungshaft begründeten. Solche Delikte könnten zwar in hohem Masse schädlich sein, beträfen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten.