57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). 23. Vorbringen der Parteien 23.1 Beschuldigter Der Beschuldigte selber lehnt eine stationäre therapeutische Massnahme strikt ab. Zur Begründung führte er erst- und oberinstanzlich zusammengefasst aus, das Konzept von Art. 59 StGB behage ihm nicht (pag. 2390 Z. 26). Er zweifle Sinn und Zweck einer 59er-Massnahme betreffend seine Person und seine Diagnose an