Diese muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.5). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters.