Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss