53 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5, letzteres mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet weiter die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht.