Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden resp. geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnis der betroffenen Person prinzipiell von einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23.01.2023