Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme resp. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28.03.2022 E. 2.2.3). Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.3).