59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folglich sind insbesondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Therapiewilligkeit der betroffenen Person zu stellen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von fehlender Therapierbarkeit gesprochen werden. Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme resp.