Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17.05.2023 E. 5.3.4).