An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass es der betroffenen Person gerade aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat.