22. Rechtliche Grundlagen Eine Massnahme ist angezeigt, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und kumulativ ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und/oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art.