42 Abs. 4 aStGB). 21.8.2 Erwägungen der Kammer Wie unter E. V.20.10.2 ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist unbedingt zu vollziehen. 21.9 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen, ausmachend CHF 380.00. VI. Massnahme