34 Abs. 2 aStGB). 21.7.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Januar 2022 (mit Ausnahme der 10- tägigen Flucht von Juni 2022) in Haft und wird mit vorliegendem Urteil zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt (E. VI.29 hiernach). Er verfügt über kein Vermögen und wird in absehbarer Zeit, abgesehen von seinem Pekulium, kein