Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte auch betreffend Hinderung einer Amtshandlung mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat nach Ziff. I.4.3 AKS kurz nach der Verurteilung durch das Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland und damit während der Probezeit beging. Die Täterkomponenten sind im Umfang von 6 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen. 21.6 Konkrete Gesamtgeldstrafe Die Kammer erachtet eine Gesamtgeldstrafe von 38 Tagessätzen als angemessen. 21.7 Tagessatzhöhe 21.7.1 Rechtliche Grundlagen