49 21.3.2 Verminderte Schuldfähigkeit Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 2 Tagessätzen Geldstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. 21.3.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.3 AKS eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 5 Tagessätze Geldstrafe.