Er konnte kurze Zeit später festgenommen werden (siehe dazu die erstinstanzliche Beweiswürdigung, pag. 2214). Insoweit scheinen die Verletzung des geschützten Rechtsguts des reibungslosen Funktionierens der staatlichen Organe sowie die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten als mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, weshalb die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für angezeigt erachtet. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen.