21.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 4 Tagessätzen Geldstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. 21.2.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.2 AKS eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 11 Tagessätze Geldstrafe. 21.3 Asperation für den Schuldspruch nach Ziff.