48 Die Kammer erachtet die objektive Tatschwere als mit dem Schuldspruch gemäss Ziff. I.4.1 AKS vergleichbar und entsprechend eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für angezeigt. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Fazit Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für verschuldensangemessen. 21.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit