Das ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit vermeidbar gewesen; der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird unter E. V.21.1.2 hiernach Rechnung getragen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Fazit Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für verschuldensangemessen. 21.1.2 Verminderte Schuldfähigkeit Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 4 Tagessätzen Geldstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. 21.1.3 Fazit