Mit der Weigerung, vom Fahrrad zu steigen, und dem anschliessenden Entreissversuch erschwerte und verzögerte er die Polizeiarbeit nicht unerheblich. Er verletzte deren reibungslosen Ablauf derart, dass er von der Polizei ergriffen sowie zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Nach Ansicht der Kammer wiegt die objektive Tatschwere deutlich schwerer als im Referenzsachverhalt. Sie erachtet dafür eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für angezeigt. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen. Das ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus.