eingehend E. V.20.6.1 hiervor). Angesichts dessen und gestützt auf die von med. pract. C.________ attestierte sehr hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte (pag. 1693; eingehend E. VI.26.3 hiernach) ist dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu attestieren. Eine «bloss» teilbedingte Freiheitsstrafe genügt nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. 20.11 Anrechnung der Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB).