Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). 20.10.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er beging die zu beurteilenden Delikte teilweise während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und (verlängerter Probezeiten) sowie teilweise nachdem ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat (pag. 2368 ff.; eingehend E. V.20.6.1 hiervor).