Rechtliche Grundlagen Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, sie werde weitere Straftaten verüben, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB). 20.9.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil des Kreisgerichts Wer- denberg-Sarganserland vom 4. Mai 2022 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährten bedingten Vollzug rechtskräftig.