20.8.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 14. Oktober 2021 und 24. Juni 2022 und damit teilweise bevor ihn das Kreisgericht Wer- denberg-Sarganserland am 4. Mai 2022 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat. Weil es sich dabei um eine Teilzusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. September 2020 handelt (pag. 2374), wird keine Zusatzstrafe ausgefällt. 20.9 Widerruf 20.9.1 Rechtliche Grundlagen