Sie würde durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 (a)StGB entspricht (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 6 vom 25.08.2023 E. 12.1 und SK 22 34 vom 01.11.2022 E. 24.2). 20.8.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 14. Oktober 2021 und 24. Juni 2022 und damit teilweise bevor ihn das Kreisgericht Wer- denberg-Sarganserland am 4. Mai 2022 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat.