45 lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Nach konstanter Praxis werden keine Zusatzstrafen zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe ausgefällt. Andernfalls käme die beschuldigte Person für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für sie günstigen Asperation. Sie würde durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art.