Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 35 Monaten. 20.8 Keine Zusatzstrafe 20.8.1 Rechtliche Grundlagen Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand-