Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 20.6.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 20.7 Konkrete Gesamtfreiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.