Ohnehin gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Im Gegenteil: Der Beschuldigte zeigt starke Externalisierungstendenzen. Wie seine Aussagen an der Berufungsverhandlung illustrieren und med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung feststellte (pag. 2399 Z. 33 ff.), verweist der Beschuldigte als Erklärung und Entschuldigung für sein Fehlverhalten gerne auf aussenstehende Gründe. So warf er der Staatsanwaltschaft in seinem «letzten Wort» vor, zu früh aus der Untersuchungshaft entlassen und gegen seinen Willen in die Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ versetzt worden zu sein (pag. 2417).