44 Strafvollzug darf jedoch erwartet werden und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich korrekt verhalten und war von Anfang an grösstenteils geständig. Weil die Täterschaft weitgehend objektiviert war und der Beschuldigte kaum zur Klärung des Sachverhalts beitrug, ist ihm nur ein geringer Geständnisrabatt zu gewähren. Ohnehin gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue.