Das vorliegende Strafverfahren wurde am 22. Oktober 2021 eröffnet und musste wiederholt ausgedehnt werden, weil der Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens weiter delinquierte (pag. 1 ff.). Das zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung und ist straferhöhend zu berücksichtigen. Seit dem 24. Juni 2022 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Z.________. Er durchlief den Integrationsvollzug erfolgreich und konnte im Oktober 2023 in eine Wohngruppe im Normalvollzug eintreten.