Der Beschuldigte hatte keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend, wie die Ausführungen unter E. VI.25.1 hiernach aufzeigen. Das ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, weil die Kindheit/Jugend nicht deliktursächlich und der Beschuldigte kein «Opfer der eigenen Kindheit» ist. Gegenwärtig befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Z.________. Er besucht die Bildung im Strafvollzug (BiSt) und arbeitet in der mechanischen Werkstatt, verfügt jedoch über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsbildung.