eingehend E. VI.25.1 hiernach), sowie kurz nachdem ihn das Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland am 4. Mai 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat. Insofern erscheint der Beschuldigte unbelehrbar und gleichgültig gegenüber der Rechtsordnung. Das fällt straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hatte keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend, wie die Ausführungen unter E. VI.25.1 hiernach aufzeigen.