Diese zahlreichen Vorstrafen illustrieren, dass der knapp 23-jährige Beschuldigte grosse Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte von Juni 2022 beging er während seiner Flucht aus der Einrichtung der Stiftung BA.________, d.h. nachdem er auf eigenen Wunsch hin unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (pag. 109 ff.; eingehend E. VI.25.1 hiernach), sowie kurz nachdem ihn das Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland am 4. Mai 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat.