20.4.2 Verminderte Schuldfähigkeit Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 10 Tagen Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. 20.4.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 1.5 Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 1 Monat Freiheitsstrafe. 20.5 Zwischenfazit Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten: