Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und zeigen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Er wusste denn auch, dass er nicht berechtigt ist, Feuerwaffen zu besitzen/tragen (pag. 415 Z. 50 ff.). Der leicht beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit wird unter E. V.20.4.2 hiernach Rechnung getragen. Fazit Die Kammer erachtet für die zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Monaten für verschuldensangemessen. 20.4.2 Verminderte Schuldfähigkeit