41 faszinierte. Er habe ausser dem Karabiner noch nie «so etwas» in den Händen gehalten und es für ein cooles Accessoire gehalten (pag. 415 Z. 35 ff.). Es sei auch cool gewesen gegenüber den Kollegen. Es habe Eindruck gemacht, einen Karabiner zu Hause zu haben, und ihn gegenüber seinen Kollegen in ein gutes Licht gerückt. Es habe seiner Psyche gut getan (pag. 416 Z. 60 ff.). Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und zeigen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.