Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Transports und Besitzes hinaus. Weil der Beschuldigte die Waffen ohne die dazugehörige Munition mitführte resp. aufbewahrte, ist von einer vergleichsweise geringen Gefährlichkeit auszugehen. Mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht.