und bewahrte diese bis zur Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2022 bei sich zu Hause auf. Transport und Besitz erfolgten, ohne dass der Beschuldigte über die notwendigen Papiere verfügte (siehe die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz betreffend Ziff. I.5.1 und I.5.2 AKS und insbesondere deren Beweiswürdigung, pag. 2220 ff.). Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Transports und Besitzes hinaus.