Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit grundsätzlich vermeidbar gewesen. Fazit Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten für verschuldensangemessen. 20.3.2 Verminderte Schuldfähigkeit Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 2 Monaten Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. 20.3.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Diese ist im Umfang von ½ zu asperieren, ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe.