40 Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich. Er beging die Hausfriedensbrüche, um die Diebstähle ausüben zu können. Jene gehen insofern mit den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung einher; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (E. V.18 hiervor). Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit grundsätzlich vermeidbar gewesen.