Für das für Einbruchdiebstähle deliktstypische Tatvorgehen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen unter E. V.20.1.1 hiervor verwiesen. Nach Auffassung der Kammer weisen alle 20 Hausfriedensbrüche einen vergleichbaren objektiven Unrechtsgehalt auf. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet sie hinsichtlich die objektive Tatschwere für jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen für angezeigt.