Der Beschuldigte verschaffte sich zwischen den frühen Abend- und den frühen Morgenstunden Zugang zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Deliktsgut. Wenngleich das Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen weniger schwer wiegt, als dies etwa bei einem unbefugten Eindringen in eine bewohnte Wohnung der Fall gewesen wäre, waren auch die vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbrüche geeignet, das Sicherheitsgefühl der Betroffenen zu beeinträchtigen. Für das für Einbruchdiebstähle deliktstypische Tatvorgehen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen unter E. V.20.1.1 hiervor verwiesen.