Bei den Tatobjekten handelt es sich mehrheitlich um Restaurants und Geschäftsräume sowie in Einzelfällen um Kellerabteile von Wohnliegenschaften, mithin um per se unbewohnte Räumlichkeiten. Der Beschuldigte verschaffte sich zwischen den frühen Abend- und den frühen Morgenstunden Zugang zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Deliktsgut.