Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten und bei der Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine Referenzstrafe von 25 Strafeinheiten vor (S. 49). Bei den Tatobjekten handelt es sich mehrheitlich um Restaurants und Geschäftsräume sowie in Einzelfällen um Kellerabteile von Wohnliegenschaften, mithin um per se unbewohnte Räumlichkeiten.