39 20.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 3 Monaten Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. 20.2.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für die 21 Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten. Diese ist im Umfang von ½ zu asperieren, ausmachend sechs Monate Freiheitsstrafe. 20.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Ziff.