Er beging die Sachbeschädigungen, um die Diebstähle ausüben zu können. Jene waren weitgehend Mittel zum Zweck und rücken gegenüber dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (E. V.18 hiervor). Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit vermeidbar gewesen. Fazit Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten für verschuldensangemessen.