Beim Vorfall nach Ziff. I.2.9 AKS verursachte der Beschuldigte einen komplett unverhältnismässigen Schaden. Die aktenkundige Fotografie (pag. 531) illustriert, zu welch grosser Verwüstung der Beschuldigte bereit war. In dubio pro reo und wie von Rechtsanwältin B.________ beantragt (pag. 2147, pag. 2411) geht die Kammer diesbezüglich strafzumessungsweise von einem Sachschaden von CHF 2'000.00 aus. Soweit bekannt, beträgt der pro Vorfall verursachte Sachschaden zwischen CHF 50.00 und CHF 7'000.00. Damit fällt die Schadenshöhe bei der Mehrheit der zu beurteilenden Taten höher aus als beim Referenzsachverhalt.