38 CHF 20'000.00 deutlich höher ausfiel als der erbeutete Deliktsbetrag mit rund CHF 14'400.00. Auch gingen die Sachbeschädigungen in Einzelfällen über das für einen Einbruchdiebstahl notwendige hinaus. So etwa bei Ziff. I.2.5 AKS (Beschädigung einer Überwachungskamera) und Ziff. I.2.9 AKS (Beschädigung von Registerkasse, Zahlungsterminal, iPad, Weinkühlschrank, Kaffeekannen, Wasserkanne, Unterbaukühltruhe, Uhrwecker, Lebensmittel, Speisekarten, Dekorationsmaterial, Küchentür, diverse Dokumente; pag. 508 ff.). Beim Vorfall nach Ziff.